Barrierefreiheit

Barrierefreiheit soll dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung, Einschränkung und ältere Menschen die Möglichkeit erhalten ohne besondere Erschwernisse ein selbstbestimmtes Leben führen können. Dazu gehört auch, dass sie gleichberechtigt und ohne Diskriminierung an der Gesellschaft teilhaben können.

Die Barrierefreiheit ist auch ein Bestandteil unseres Rechtssystems, im Behindertengleichstellungsgesetz -BGG (§ 4 Barrierefreiheit).

Seit 2021 müssen alle öffentlichen Stellen bereits ihre Webseiten, Dokumente und mobilen Anwendungen barrierefrei gestalten.

Das EU Parlament und der EU Rat hat sich mit dem Thema beschäftigt. 2019 wurde eine Richtlinie für die Mitgliedsstaaten der EU (2019/882) verfasst, der sogenannte European Accessibility Act; kurz: EAA). Denn bisher gab es unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Standards in den Mitgliedsstaaten der EU, die den Handel auf dem Binnenmarkt erschwerten. Das Ziel ist es die Maßnahmen für Produkte und Dienstleistungen zu vereinheitlichen, abzustimmen und anzugleichen, um damit den Handel auf dem Binnenmarkt zu vereinfachen. Außerdem wird die Umsetzung der Richtlinie wahrscheinlich zu einer größeren Verfügbarkeit barrierefreier Produkte / Dienstleistungen führen.

Am 22. Juli 2021 wurde der EAA in nationales Recht umgesetzt nämlich in das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (erschienen im Bundesgesetzblatt BGBl. I S. 2970). Anschließend wurde am 15. Juni 2022 eine Verordnung über die Anforderungen im § 3 Absatz 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verfasst.

Ab dem 28.06.2025 trat diese Verordnung der Bundesrepublik Deutschland in Kraft, damit kommt Deutschland nicht nur seiner Verpflichtung gegenüber der EU nach, sondern fördert auch die Anpassung von den betroffenen Produkten und Dienstleitungen, was deutsche Produkte langfristig konkurrenzfähiger macht.

Ob die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, wird von den Bundesländern im Zuge der Marktüberwachung überprüft. Unterstützung erhalten die Bundesländer durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), sie leitet die Kommunikation zwischen den Bundesländern, der europäischen Kommission und zu anderen EU-Staaten. Dabei können auch einzelne Verbraucher*innen das Nicht-Einhalten der Anforderungen bei der Landesbehörde für Marktüberwachung melden und beantragen, dass das Unternehmen wegen des Verstoßes mit Konsequenzen rechnen muss. Falls dies von der Behörde abgelehnt werden sollte, besteht noch die Möglichkeit über die Verwaltungsgerichte oder über eine Verbandsklage zu gehen. Erlaubt sind Klagen von Verbänden und qualifizierten Einrichtungen, sie handeln in diesem Fall nicht nur im Namen von der/dem Verbraucher*in, sondern handelt an seiner/ihrer statt. 

Von der verpflichtenden Einhaltung der Verordnung ausgeschlossen sind Kleinstunternehmen. Überprüfen Sie ob Ihre Firma die Verordnung umsetzten muss. Sie können dazu diese Abfrage.